Bei folgenden Indikationen sollte die Behandlung von einem Podologen durchgeführt werden:
- Diabetes mellitus oder andere Erkrankungen mit neurologisch beeinträchtigenden Faktoren ( z. B. Multiple Sklerose, Polyarthrits, Hemiplegie)
- Stoffwechselerkrankungen
- Durchblutungsstörungen
- Immungeschwächte Patienten (Dialyse, Krebs, Hepatitis usw.)
- Patienten mit verzögerter Wundheilung
- Patienten mit eine sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie
- Patienten mit neuropathischen Schädigungsbild als Folge eines Querschnittssyndrom
Selbstverständlich können auch Menschen, die nicht zu den oben genannten Risikogruppen gehören, aber eine podologische Heilbehandlung wünschen, einen Termin mit dem Praxis-Team vereinbaren. Bitte kommen Sie zur podologischen Behandlung mit ab lackierten Nägeln. Als medizinische Therapeuten lacken wir Nägel weder ab, noch auf. Diese Leistung gehört in den Bereich der kosmetische Fußpflege und wird in unserer Praxis nicht angeboten.
Heilmittelverordnung Nr. 13
Die Kosten für eine podologische Behandlung werden bei einem Diabetiker mit diabetischem Fußsyndrom und bestehender Nervenschädigung von der Krankenkasse übernommen. Ebenso, bei krankhaften Schädigungen am Fuß als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropahtie oder als Folge eines Querschnittsyndroms. Der Hausarzt/Diabetologe kann hierfür eine Heilmittelverordnung Nr. 13 ausstellen. Sie zahlen je Verordnung die Verordnungsgebühr von 10 Euro und den gesetzlichen Eigenanteil von 10% der Leistung bei Abgabe der Heilmittelverordnung in bar oder per EC-Karte.
Bei Vorlage eines Befreiungsausweises seitens Ihrer Krankenkasse entfällt für Sie die Zuzahlung der Verordnungsgebühr.